Allgemeine Geschäftsbedingungen (02/2026)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bedingungen des Käufers bzw. Kunden werden von uns nicht anerkannt, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen. Gegenbestätigungen des Kunden, insbesondere seinen Hinweisen auf eigene Geschäftsbedingungen, wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder sonstiger Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(3) Im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallende personenbezogene Daten werden von uns sowie der ausliefernden Stelle gespeichert.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich.
(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(3) Alle Muster, Proben, Analysedaten (ausgenommen Analysenzertifikat bei loser Ware) geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften schriftlich garantiert werden.
§ 3 Preise
(1) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sie beinhalten für Lieferungen in Österreich den gesetzlichen Bevorratungsbeitrag, Zoll und sonstige Abgaben. Für Lieferungen außerhalb Österreichs beinhalten die Preise keine nationalen Zollbeiträge und Abgaben. Die angegebenen Preise enthalten nicht die zum Zeitpunkt gültige gesetzliche Mineralöl- und Mehrwertsteuer. Sie werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Soweit kein Preis vereinbart ist, erfolgt die Berechnung zu dem am Liefertag – für die gelieferte und abgenommene Menge – bei uns allgemein gültigen Preise.
(3) Werden bis zum Liefertag die auf Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden Lasten wie Zölle, Steuern, Frachten erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis entsprechend. Bei frachtfreier Lieferung gilt der vereinbarte Preis nur unter der Voraussetzung ungehinderten Transportes.
(4) Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns die dem Verwendungszweck entsprechende Bewilligung der Zollbehörde bzw. Freischein (gemäß EU und nationaler Gesetzgebung) rechtzeitig vor der Auslieferung vorzulegen. Wird die Bewilligung der Zollbehörde bzw. der Freischein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung geltenden Zoll- und Steuersätzen liefern.
§ 4 Lieferung
(1) Die Wahl des Lieferwerks bzw. Abgangslagers bleibt uns vorbehalten.
(2) Wir schulden nur Lieferung aus eigener Produktion. Reicht die Produktion nicht zur Versorgung aller Kunden aus, sind wir unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten berechtigt, die Lieferungen verhältnismäßig zuzuteilen, einzuschränken oder einzustellen.
(3) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmen wir Versandart, Spediteur und/oder Frachtführer. Ohne dafür zu haften, bemühen wir uns um den günstigsten Transport. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Kostenerstattung. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eigenes Fahrpersonal, spätestens jedoch bei Verlassen der Versandstelle/Lieferstelle, geht die Gefahr – einschließlich der Beschlagnahme – auf den Kunden über.
(4) Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt für sämtliche Waren im Lieferwerk oder –lager, bei Anlieferung durch Tankwagen mit geeichten Messvorrichtungen mittels dieser. Sie ist bindend für den Käufer und wird der Berechnung zugrunde gelegt. Für mineralölsteuerpflichtige Produkte kann als Alternative das begleitende Verwaltungsdokument als Basis der Verrechnung verwendet werden.
(5) Bei frachtfreier Lieferung erfolgt die Lieferung im Tankwagen frei Haus, abgepackte Waren frei Station bzw. frei Haus.
(6) Bei Lieferung in Umschließungen des Kunden sind wir verpflichtet, diese auf Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen zu prüfen. Leihgebinde und Umschließungen sind unverzüglich zu leeren und sofort fracht- und spesenfrei, in reinem und unbeschädigtem Zustand zurück zu senden, mit Ausnahme solcher Gebinde, die marktüblich nicht rücknehmbar sind und mit der Lieferung in das Eigentum des Kunden übergehen. Bei nicht restloser Entleerung vergüten wir den verbleibenden Rest nicht. Entstehende Reinigungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Umschließung vor Rückgabe trägt der Kunde.
(7) Wenn Lieferfristen nicht vereinbart sind, muss die gekaufte Ware sofort, die auf Abruf gekaufte Ware binnen 2 Monaten angenommen werden. Bei nicht rechtzeitigem Abruf oder rechtzeitiger Abnahme sind wir ungeachtet sonstiger Rechte ohne Mahnung berechtigt, die fälligen Mengen dem Käufer auf seine Kosten und Gefahr zuzustellen, die Verwendbarkeit (Heißware) zu Lasten des Kunden aufrecht zu erhalten oder auf Lager zu nehmen und als geliefert zu berechnen oder die Lieferung abzulehnen. In all diesen Fällen haftet uns der Käufer für den gesamten Schaden, der uns und unseren Lieferstellen erwächst.
(8) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(9) Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt.
§ 5 Rechtsfolgen bei Lieferungs- und Annahmeverzug
(1) Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Rücktrittsdrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung für Verzugsschäden der Höhe nach auf 50% des eingetretenen und nachweisbaren Schadens begrenzt.
(2) Die Haftbegrenzung gemäß Abs. 1 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzuges glaubhaft geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 6 Lieferhindernisse, höhere Gewalt
(1) Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd, ganz oder teilweise unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns selbst oder unseren Lieferanten eintreten oder vorliegen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, einzuschränken oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurück zu treten. In diesen Fällen sind wir ebenfalls berechtigt, wie in § 4 Abs. 2 zu verfahren. Insoweit stehen dem Käufer keine Schadenansprüche zu. Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.
(2) Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere Krieg, Aufruhr, Störung von Transportwegen, mangelnde Rohstofflieferungen, Betriebs- und Transportstörungen, behördliche Maßnahmen, Versorgungskrisen, Arbeitskampfmaßnahmen usw. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener, dem Käufer zumutbaren Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht oder erklären wir, innerhalb der angemessenen Frist nicht liefern zu können, kann der Käufer wegen des noch nicht erfüllten Teils zurücktreten. Ersatzansprüche – gleich welcher Art – stehen dem Käufer nicht zu.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
(1) Handelsüblich zugelassene und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. Beanstandungen der Ware müssen unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Ware noch im Originalzustand befindet und uns die Möglichkeit der Nachprüfung erhalten bleibt.
(2) Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns die Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probenentnahme zu überzeugen. Die Probe muss mindestens 1 kg bzw. 1 Liter betragen. Die Kosten der Nachprüfung usw. trägt die unterliegende Partei.
(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung (soweit möglich) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. In diesem Falle sind wir verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Preisminderung oder bei nicht bloß geringfügigen Mängeln Wandlung zu verlangen.
(5) Sonstige Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch Schadensersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Ware selbst oder Ersatz von Schäden, die nicht die gelieferte Ware selbst betreffen oder die auf Verletzung von Nebenpflichten beruhen, wegen Unmöglichkeit, verspäteter Lieferung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen unsere Erfüllungs- bzw. Besorgungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, jedoch ist die Haftung für nicht voraussehbare Schäden ausgeschlossen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache ungehindert zurückzunehmen. Der Käufer gestattet uns schon heute ein ungehindertes Betreten seines Grundstückes zu diesem Zweck. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und ggf. auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 37 EO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 37 EO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall unbeschränkt.
(4) Das Eigentum an der Kaufsache geht erst nach vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen auf den Käufer über. Die Kaufsache bleibt daher bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum.
(5) Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Fakturen-Endbetrages (einschließlich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer) unentgeltlich ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Forderung selbst einzuziehen bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
§ 9 Sicherheiten
(1) Wir sind jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages, berechtigt, zur Sicherung unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen unsererseits hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Bonität des Käufers, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.
(2) Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, können wir für weitere Lieferungen Vorauszahlungen verlangen oder den Gegenwert durch Nachnahme erheben. Außerdem sind wir berechtigt, ohne dass es einer Mahnung oder der Setzung einer Nachnahme bedarf, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes die Lieferung zu verweigern und/oder während dieser Zeit fällig gewordene Lieferungen und/oder die gesamte Restmenge des Abschlusses zu streichen und/oder die bestehenden Verträge fristlos zu kündigen.
(3) Das gleiche gilt, wenn bei dem Käufer Ereignisse eintreten, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder uns solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden.
(4) Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Zahlungen
(1) Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Der Tag der Lieferung der Ware gilt gleichzeitig als Rechnungsdatum und ist für die Errechnung der Zahlungsfristen maßgebend. Die Zahlung ist nur dann rechtzeitig, wenn wir über den Gegenwert mit Wertstellung an dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag auf unserem Bankkonto verfügen können. Bei noch nicht rechtzeitiger Bezahlung werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 12% p.a., berechnet. Außerdem können angemessene Mahnspesen verrechnet werden.
(2) Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Sanktionsvorschriften und Exportkontrollen
(1) Als „Sanktionsvorschriften“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen werden sämtliche anwendbaren Wirtschafts-, Finanz-, Handels- oder Ausfuhrkontrollgesetze, -verordnungen, -embargos oder sonstige restriktive Maßnahmen verstanden (insbesondere wirtschaftlicher, finanzieller und handelspolitischer Art) im Zusammenhang mit Wirtschaftssanktionen und Ausfuhrkontrollen, die von einer Behörde erlassen, verwaltet, auferlegt, umgesetzt und/oder ad hoc angewendet werden, die für die Parteien und die Produkte (oder Dienstleistungen) zuständig ist, einschließlich der Europäischen Union, Frankreich, jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend die „Zuständige Behörde“).
(2) Die Parteien verpflichten sich und bestätigen, die für sie anwendbaren und geltenden Sanktionsvorschriften zu erfüllen und diesen zu entsprechen. Kann eine der Parteien ihre Verpflichtungen auf Grund eines Konfliktes mit Sanktionsvorschriften nicht erfüllen, so gelten die in § 11 Abs. 8 genannten Bestimmungen.
(3) Der Käufer (Agent, Distributor, Wiederverkäufer, Vermittler, Endnutzer) verpflichtet sich, die vom Verkäufer (uns) gekaufte Sache weder direkt noch indirekt zu vertreiben, weiterzuverkaufen, zu liefern, zu exportieren, zu re-exportieren oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies einen Verstoß gegen Sanktionsvorschriften darstellt.
(4) Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer und sichert zu, die vom Verkäufer (uns) gelieferten und erworbenen Produkte weder direkt noch indirekt in Russland und / oder Belarus und / oder zur Verwendung in Russland und/oder Belarus und/oder in anderen Ländern, die etwaigen Beschränkungen durch die Zuständige Behörde unterliegen, zu vertreiben, zu verkaufen, zu liefern, zu exportieren, wiederauszuführen oder anderweitig zu übertragen.
(5) Der Käufer verpflichtet sich, angemessene Verfahren zur Einhaltung der Sanktionsvorschriften und zur Erkennung möglicher nicht mit den Sanktionsvorschriften konformer Tätigkeiten Dritter, einschließlich potenzieller Wiederverkäufer, einzuführen sowie diese Verfahren auf Transaktionen anzuwenden, die die vom Verkäufer (uns) erworbenen Produkte betreffen.
(6) Im Falle eines Verstoßes des Käufers gegen die Absätze 2, 3, 4 oder 5 ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung dieses Vertrags auszusetzen und/oder den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall hat der Käufer keinen Anspruch auf die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Entschädigungsansprüche.
(7) Während aufrechter Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer (uns) verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer (uns) unverzüglich schriftlich über alle Informationen zu unterrichten, die sich auf die in den Absätzen 2, 3, 4 oder 5 genannten Erklärungen oder Verpflichtungen auswirken könnten, dies einschließlich von Informationen über Aktivitäten Dritter, welche die genannten Absätze vereiteln könnten. Der Käufer verpflichtet sich weiters dazu, den Verkäufer (uns) innerhalb von längstens zwei Wochen nach der schriftlichen Anfrage durch den Verkäufer (uns), Informationen über die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus den genannten Absätzen zur Verfügung zu stellen.
(8) Jedenfalls ist keine Partei dazu verpflichtet, irgendeine Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn dies nicht mit den Sanktionsvorschriften vereinbar wäre, gegen diese verstoßen würde, im Widerspruch zu diesen stünde oder eine Partei (die „betroffene Partei“) Strafmaßnahmen nach den Sanktionsvorschriften aussetzen würde. In diesem Fall muss die betroffene Partei so schnell wie möglich die andere Partei schriftlich darüber informieren, dass sie den Vertrag nicht erfüllen kann. Die betroffene Partei ist dazu berechtigt, in einem solchen Fall entweder (i) die Erfüllung der betroffenen Verpflichtungen aus dem Vertrag so lange auszusetzen, bis die betroffene Partei diese Verpflichtungen rechtmäßig erfüllen kann, oder (ii) den Vertrag zu kündigen, sofern die betroffene Partei diese Verpflichtungen nicht rechtmäßig erfüllen kann.
§ 12 Rechtsanwendung, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht am Sitz von TotalEnergies Marketing Austria GmbH.
(2) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist die Versandstelle/Lieferstelle. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen ist der Sitz der Gesellschaft.
(3) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen der TotalEnergies Marketing Austria GmbH gilt die ausschließliche Zuständigkeit des für den jeweiligen Firmensitz der TotalEnergies Marketing Austria GmbH zuständigen Gerichtes als vereinbart.
§ 13 Datenschutz
TotalEnergies Marketing Austria GmbH verarbeitet die Daten des Kunden, der Ansprechpartner und Mitarbeiter des Kunden ausschließlich auf der Grundlage der Datenschutzgrundverordnung und dem österreichischen Datenschutzrecht. Bitte informieren Sie sich dazu genauer auf unserer Homepage unter der Rubrik Datenschutz. Dort finden Sie alle Ihre Rechte (z.B. das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Löschung dieser Daten) sowie Informationen, welche Daten über unsere Kunden und deren Mitarbeiter bei uns gespeichert sind.
§ 14 Zustimmungsfiktionsklausel
(1) Änderungen dieser AGBs werden dem Käufer bzw. Kunden von uns spätestens ein Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unter Hinweis auf die betroffenen Bestimmungen angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn bei uns vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Käufers bzw. Kunden einlangt. Darauf werden wir den Käufer bzw. Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem Käufer bzw. Kunden mitzuteilen. Außerdem werden wir eine Gegenüberstellung über die von der Änderung der AGB betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen AGBs auf der Internetseite veröffentlichen und diese in Schriftform dem Kunden bzw. Käufer auf dessen Verlangen postalisch übermitteln.
(2) Das Änderungsangebot wird spätestens ein Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung in elektronischer Form dem Kunden bzw. Käufer zugestellt.
(3) Die Absätze (1) bis (2) finden auch auf die Änderungen von Verträgen Anwendung, in denen die Geltung dieser AGBs zwischen uns und dem Kunden bzw. Käufer vereinbart wurde.
(3) Die Absätze (1) bis (2) finden auf die Änderung der von uns zu erbringenden Lieferung und Leistung sowie auf die Änderungen des von dem Kunden bzw. dem Käufer zu zahlenden Preis keine Anwendung.
§ 15 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame durch eine wirksame, beiden Vertragsparteien zumutbare Regelung ersetzt werden soll, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.